Der Museumsverein
Satzung
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Geschäftsjahr
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Pflichten der Mitglieder
§ 6 Organe
§ 7 Die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
§ 9 Auflösung des Vereins, Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
§ 10 Übergangsvorschriften
Präambel
Die Mitgliederversammlung des Vereins „Förderkreis Dorfmuseum Tremmen e.V.“
hat auf ihrer ordentlichen Mitgliederversammlung am 18. März 2016 in Tremmen die
folgende Neufassung der Vereinssatzung beschlossen.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderkreis Dorfmuseum Tremmen e.V.“ und ist zu VR
5393 P beim Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam eingetragen.
Sitz des Vereins ist 14669 Ketzin/Havel, OT Tremmen.
§ 2 Zweck des Vereins
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
2.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
o
die Erarbeitung eines inhaltlichen Konzepts für das Dorfmuseum,
o
das Sammeln von Dokumenten und Exponaten für das Museum, deren
Inventarisierung und Aufarbeitung für die Ausstellung,
o
die Förderung der Einrichtung des Museums,
o
die Betreuung des Dorfmuseums.
3.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1.
Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder. Über die Art der Mitgliedschaft
entscheidet das Mitglied. Eine Änderung der Art der Mitgliedschaft erfolgt
durch Erklärung des Mitglieds zum Beginn des auf die Erklärung folgenden
Geschäftsjahres.
2.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Das
Aufnahmegesuch soll schriftlich erfolgen. Dabei ist anzugeben, ob eine aktive
oder eine fördernde Mitgliedschaft gewünscht ist.
3.
Die Mitgliedschaft endet
o
durch den Tod des Mitglieds,
o
durch Kündigung der Mitgliedschaft,
o
durch Ausschluss des Mitglieds,
o
durch Streichung von der Mitgliederliste.
Eine Kündigung der Mitgliedschaft kann nur durch das Mitglied erfolgen. Die
Kündigung ist bis zum 30.09. des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem
Vorstand zu erklären und wird mit dem Ablauf des Geschäftsjahres wirksam.
Ein Ausschluss kann nur aus schwerwiegenden Gründen oder nach mehrfacher
Abmahnung des Mitglieds erfolgen.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des
Vorstandes nach Anhörung des Mitglieds.
Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich trotz
Mahnung mit der Beitragszahlung mit mehr als drei Monaten in Verzug befindet.
Über die Streichung entscheidet der Vorstand.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
1.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu
unterlassen, was der Verwirklichung dieser Zwecke oder dem Ansehen des
Vereins schadet. Die Mitglieder leisten Beiträge.
2.
Die Höhe und Art der Vereinsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung
beschlossen. Die Höhe der Vereinsbeiträge für aktive und fördernde
Mitglieder soll sich unterscheiden. Der Beitrag für fördernde Mitglieder soll
wenigstens das Eineinhalbfache des Beitrags für aktive Mitglieder betragen.
3.
Ein jährlich in Geld zu entrichtender Vereinsbeitrag ist am 31. Januar eines
jeden Jahres fällig und von den Mitgliedern ohne weitere Aufforderung an den
Verein zu zahlen.
4.
Mit der Aufnahme in den Verein erklärt sich das Mitglied damit einverstanden,
dass seine persönlichen Daten in einer elektronischen
Datenverarbeitungsanlage verarbeitet und gespeichert werden und, auch in
Form von Mitgliederlisten, an Mitglieder oder Dritte weitergegeben werden
können, wenn dies für die Zwecke des Vereins erforderlich ist.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
•
die Mitgliederversammlung und
•
der Vorstand.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Ihr gehören
alle Mitglieder an.
2.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Grundsätze der
Vereinsarbeit und der Geschäftsführung. Sie kontrolliert die Arbeit des
Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung wählt wenigstens zwei Kassenprüfer.
3.
Eine Mitgliederversammlung hat als ordentliche Mitgliederversammlung
wenigsten ein Mal jährlich stattzufinden. Die erste Mitgliederversammlung des
Jahres soll im ersten Quartal des Geschäftsjahres stattfinden.
4.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat dann stattzufinden, wenn
dies von einem Mitglied des Vorstandes oder wenigstens einem Viertel der
Mitglieder unter Einreichung eines Antrages verlangt wird. Der Antrag ist
schriftlich zu begründen und von allen Antragstellern zu unterzeichnen.
5.
Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand eingeladen. Die Einladung hat
schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen. Die Schriftform gilt als
gewahrt, wenn die Einladung in einer Zeitschrift abgedruckt wird, die alle
Mitglieder erhalten. Sie ist auch gewahrt, wenn die Einladung einem Mitglied
im Wege elektronischer Datenübertragung übersandt wird und das
betreffende Mitglied dem Verein die hierzu erforderlichen Daten mitgeteilt hat.
Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Diese hat bei ordentlichen
Mitgliederversammlungen wenigstens die Tagesordnungspunkte
o
Feststellung der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder
o
Bericht des Vorstandes,
o
vorliegende Anträge im Wortlaut
zu enthalten.
Auf der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung ist außerdem ein
Bericht der Kassenprüfer für das vorangegangene Geschäftsjahr
vorzusehen.
Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen hat die Tagesordnung
wenigstens
o
die Feststellung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sowie
o
den zu Grunde liegenden Antrag im Wortlautzu enthalten. Die
Antragsbegründung ist der Einladung beizufügen.
6.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes oder von
einer von dem Vorstand beauftragen Person geleitet.
7.
Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge in die Mitgliederversammlung
einzubringen. Anträge sollen schriftlich formuliert und dem Vorstand so
rechtzeitig zugeleitet werden, dass diese Berücksichtigung in der
Tagesordnung finden können. Anträge zur ersten ordentlichen
Mitgliederversammlung des Jahres sollen bis zum 31.01. beim Vorstand
eingehen.
8.
Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der stimmberechtigten
anwesenden Mitglieder erforderlich. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine
Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Stimmberechtigt ist jedes geschäftsfähige Mitglied. Juristische Personen und
Körperschaften werden durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten. Eine
Vertretung durch Bevollmächtigte ist nur bei juristischen Personen zulässig.
Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung. Sie erfolgt in geheimer
Abstimmung bei Entscheidungen über den Ausschluss eines Mitglieds und
dann, wenn dies von wenigstens ¼ der anwesenden stimmberechtigten
Mitgliedern verlangt wird.
9.
Über den wesentlichen Hergang der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
zu fertigen, das von dem Protokollführer, dem Versammlungsleiter und von
wenigstens einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Jedes
Mitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen oder sich Abschriften davon
zu fertigen.
§ 8 Der Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus
o
dem Vorsitzenden,
o
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
o
dem Schatzmeister
2.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorstand.
Der Verein wird vertreten
1.
von dem Vorsitzenden allein oder
2.
von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam.
Der Vorstand kann Dritte mit der Durchführung bestimmter Geschäfte
beauftragen und sie hierzu mit den erforderlichen Vollmachten
versehen.
3.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von vier
Jahren gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
4.
Ein Vorstandsmitglied kann von der Mitgliederversammlung nur abgewählt
werden, wenn zugleich ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird. Eine
Abberufung eines Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund kann jederzeit
erfolgen.
5.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtszeit aus dem Vorstand
aus, so bestimmen die übrigen Vorstandsmitglieder einen kommissarischen
Nachfolger. Auf der nächsten möglichen Mitgliederversammlung ist dann ein
neues Vorstandsmitglied durch die Mitgliederversammlung zu wählen. Die
Amtszeit des nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet zu dem Zeitpunkt, an
dem die Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds geendet hätte.
6.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9 Auflösung des Vereins, Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
1.
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Es ist
hierfür eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich. Mit dem Beschluss zur Auflösung des Vereins ist ein Liquidator
zu bestimmen.
2.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur. Die
Mitgliederversammlung kann mit dem Auflösungsbeschluss eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft bestimmen, die das Vermögen erhält. Unterlässt sie dies oder
erfüllt diese Person oder Körperschaft die in Satz 1 genannten
Voraussetzungen nicht, hat der Liquidator des Vereins eine entsprechende
Person oder Körperschaft zu bestimmen. Zur Übertragung des
Restvermögens ist die vorherige Zustimmung des Finanzamts erforderlich.
§ 10 Übergangsvorschriften
Wer bei Inkrafttreten dieser Satzung Mitglied des Vereins ist, gilt als aktives Mitglied
im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 dieser Satzung. Diese Mitglieder sollen bis zum
30.11.2016 bestimmen, ob die aktive Mitgliedschaft beibehalten werden soll, oder
ob eine fördernde Mitgliedschaft gewünscht ist. Erfolgt eine solche Bestimmung bis
zum genannten Zeitpunkt nicht, kann der Vorstand die Art der Mitgliedschaft
festlegen. Diese gilt dann ab dem 01.01.2017. Das Recht des Mitglieds auf spätere
Änderung der Art der Mitgliedschaft nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt davon
unbenommen.
Tremmen, den 18. März 2016